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DirektversicherungDie Testsieger* zu exklusiven Sonderkonditionen Jährlich dürfen maximal Beträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (BBG), das bedeutet für das Jahr 2005 63.000 EUR x 4%, also 208 EUR monatlich oder 2.496 EUR jährlich in die Direktversicherung investiert werden. Diese Beträge werde direkt aus dem Bruttoentgelt in die Direktversicherung eingezahlt und somit falle für die Beträge weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an. Im Gegensatz zur alten Regelung in der Direktversicherung, müssen keine Sonderzahlungen genutzt werden, um die Sozialversicherungsfreiheit zu erlangen. Zusätzlich kann seit dem 01.01.2005 noch ein Betrag von jährlich 1.800 EUR oder 150 EUR in die Direktversicherung nach § 3.63 EStG eingezahlt werden. Dieser Betrag wurde als Ersatz für den Wegfall der alten Direktversicherungsförderung nach § 40 b geschaffen. Im Gegensatz zu den Beiträgen, die aus 4% der BBG eingezahlt werden können, ist zwar auch dieser neu geschaffene Beitrag von der Steuer befreit, jedoch müssen für diesen Beitrag in jedem Fall derzeit Sozialversicherungsbeiträge aufgewendet werden. Zudem darf der Zusatzbeitrag von 1.800 EUR nur dann genutzt werden, wenn noch keine Direktversicherung nach alten Recht (40b EStG) besteht. Es können somit seit dem 01.01.2005 jährlich bis zu 4.296 EUR oder 358 EUR monatlich steuerfrei in eine Direktversicherung eingezahlt werden. Anbieten würde sich zum Beispiel, einen Teil von Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld für Beiträge zu einer Direktversicherung zu verwenden. Bleibt von diesen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben kaum noch etwas übrig, so zahlt der Arbeitnehmer für in Direktversicherungsbeiträge umgewandelte Sonderzahlungen keine Steuer- und Sozialabgaben, sofern der Beitrag die oben genannten Grenzen nicht übersteigt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass aufgrund der Steuerfreiheit in der Ansparphase, die Steuerlast in die Rentenphase verlagert wurde d.h. die Renten aus dieser betrieblichen Altersvorsorge sind in der Auszahlungsphase voll zu versteuern. |
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