Altersvorsorge2000 - das Altersvorsorgeportal
Zuständigkeit

Seit dem 01.01.2005 haben sich die Zuständigkeitsregelungen in der Deutschen Rentenversicherung geändert.

Für Leistungen zur Teilhabe ist im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung der Träger zuständig, der das Versicherungskonto führt. Für Leistungen zur Teilhabe , die wegen einer anerkannten Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles erforderlich sind, ist die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig, für Leistungen aufgrund einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung oder Zivildienstbeschädigung die Kriegsopferversorgung (Versorgungsämter, Landesversorgungsämter).

Rentenanträge sind bei dem Rentenversicherungsträger zu stellen, zu dem der letzte Beitrag vor der Rentenantragstellung entrichtet wurde.

Rentenanträge für Versicherte, die aufgrund ihrer Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zur Bahnversicherungsanstalt, Seekasse oder der Knappschaft entrichtet haben, werden durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bearbeitet. Dabei ist es unerheblich, wann die Beiträge entrichtet wurden.

» Deutsche Rentenversicherung