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Widerspruch

Sind Sie mit einem Bescheid des Rentenversicherungsträgers (zum Beispiel einem Rentenbescheid) nicht einverstanden, können Sie Widerspruch einlegen. Leben Sie in Deutschland, haben Sie dafür einen Monat Zeit. Leben Sie im Ausland, sind es drei Monate. Wo Sie den Widerspruch einlegen können, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheides.

Für ein Widerspruchsverfahren müssen Sie sich keinen Anwalt nehmen. Auch sind keine Gebühren oder ähnliches zu zahlen. Haben Sie mit Ihrer Kritik Recht, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Dieser so genannte "Abhilfebescheid" berücksichtigt das, was Sie bemängelt haben. Die notwendigen Aufwendungen für das Widerspruchsverfahren können unter Umständen erstattet werden.
Ist der Bescheid aus Sicht des Rentenversicherungsträgers nicht zu beanstanden, wird Ihr Widerspruch an die Zentrale Widerspruchsstelle abgegeben. Hier entscheidet ein Widerspruchsausschuss darüber, ob Ihr Widerspruch tatsächlich zurückzuweisen ist. Jeder Widerspruchsausschuss ist neben einem Vertreter der Geschäftsführung mit je einem gleichberechtigten Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber besetzt. Die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber gehören der Selbstverwaltung an.
Sind Sie mit der Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht einverstanden, können Sie Klage vor dem Sozialgericht erheben. Das für Sie zuständige Sozialgericht können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnehmen.

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