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Sonderausgabenabzug

Die in einen Altersvorsorgevertrag (die so genannte "Riester-Rente") eingezahlten Beiträge zuzüglich der erhaltenen Zulage können steuerlich im Rahmen des Sonderausgabenabzuges geltend gemacht werden. Hierfür steht ab dem Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Sonderausgabenabzugsbetrag zur Verfügung.
Ist der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als die Zulage, so verbleibt die Zulage im Vertrag und zusätzlich bekommt derjenige die Differenz zwischen Zulage und "eigentlicher" Steuerersparnis ausgezahlt.
Ist der Steuervorteil geringer als der Zulagenanspruch, finden die Beiträge keine steuerliche Berücksichtigung.

Darüber hinaus können Beiträge zu anderen privaten Renten und Kapitallebensversicherungen im Rahmen der gültigen Höchstsätze steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings nur, wenn sie bestimmte, im Einkommensteuergesetz festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören mindestens 5 Jahre laufende Beitragszahlung und eine mindestens 12-jährige Laufzeit.