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Der Staat fördert diese freiwillige Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (je nachdem was höher ausfällt). Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss bei dem Anbieter (z.B. Versicherungsunternehmen) beantragt werden. Durch das Alterseinkünftegesetz vom 1. Januar 2005, wurden die vormals elf Zertifizierungskriterien auf fünf reduziert. Diese Maßnahme vereinfachte den Anforderungskatalog an ein Riester-Rentenprodukt erheblich. Die Altersvorsorgezulage gibt es seither nur für Produkte, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gem. Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) nach folgenden Kriterien zertifiziert sind:
Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z.B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde gleichzeitig die Provisionsauszahlung auf den Zeitraum von fünf Jahren ausgelegt. Außerdem sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30% ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung zu Rentenbeginn tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge volle Ertragsbesteuerung ein. Alte Verträge (bis Ende 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Des weiteren braucht der Versicherungsnehmer nicht mehr jedes Jahr die Zulage neu zu beantragen, wenn er dem Anbieter eine Vollmacht erteilt hat. Das Alterseinkünftegesetz führt nach einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife die so genannten Unisex-Tarife ein: Dabei bekommen Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert war und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer heißt das seit 2006, dass sie gegenüber den früher üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab dem 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 10 % mehr Beiträge zahlen müssen. Betroffen von der Einführung der Unisex-Tarife sind nur Versicherungsleistungen. Für geförderte Investmentfonds und Banksparpläne haben die neuen Unisex-Tarife keine Auswirkung, da die statistische Lebenserwartung für diese Produkte keine Rolle spielt. » Alterseinkünfte-Gesetz » Altersvorsorge, betriebliche » Altersvorsorge, private » Rürup-Rente |