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Rentensplitting

Ehepartner, die nach 2001 geheiratet haben können anstatt der Hinterbliebenenrente das Rentensplitting aussuchen. Dabei werden die von beiden während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften in identische Teilen getrennt. Dies gilt nicht für die Beamtenversorgungen und Betriebsrenten werden nicht geteilt. Durch das Splitting erhält die Frau meistens einen höheren eigenständigen Rentenanspruch. Bei früher geschlossenen Ehen kann ein Splitting nur zugelassen werden, wenn beide Ehegatten nach 1961 geboren wurden. Vorrausetzung für das Splitting ist, dass jeder der beiden Ehegatten mindestens 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten erreicht haben. Verstirbt einer der Ehepartner vor der Altersrente, dann muss nur der Überlebende 25 Jahre nachweisen. Die Entscheidung für das Rentensplitting ist bindend und kann üblicherweise nicht korrigiert werden.