Altersvorsorge2000 - das Altersvorsorgeportal
Nachgelagerte Besteuerung

Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von "nachgelagerter Besteuerung’"(das Gegenteil - Beiträge aus versteuertem Einkommen und Steuerfreiheit der Leistungen - wird ‚vorgelagerte Besteuerung’ genannt). Für die geförderte Altersvorsorge werden die Beiträge zwar aus prinzipiell steuerpflichtigem Einkommen geleistet, aber im Endeffekt sind sie über den Sonderausgabenabzug steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn die Zulagenförderung für den Geförderten günstiger war, da in diesem Fall die steuerliche Wirkung des Sonderausgabenabzugs quasi in der Zulage ‚enthalten’ ist.

Die als Leistung aus der privaten Altersvorsorge erbrachten Zahlungen sowie die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, für die steuerbefreit Beiträge gezahlt wurden, werden als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr.5 EStG) während der Auszahlungsphase in vollem Umfang besteuert (nachgelagerte Besteuerung). Anders als bei Betriebsrenten aus Direktzusagen und Unterstützungskassen oder bei Versorgungsbezügen der Beamten kommt hier auch kein Versorgungsfreibetrag oder Arbeitnehmer-Pauschbetrag zur Anwendung. Bei umgewandelten Versicherungsverträgen gilt die volle Steuerpflicht anteilig nur für das Kapital, das nach der Umwandlung angesammelt wurde.

Der nicht geförderte Teil von privaten Renten ist weiterhin nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. Erträge aus umgewandelten Bank- und Investmentverträgen werden grundsätzlich voll nachgelagert besteuert. Auszahlungen aus nicht geförderten Sparplänen und Fonds sind dagegen steuerfrei. Die Zinserträge dieser Anlagen sind in der Periode steuerpflichtig, in der sie entstehen. Kursgewinne bei Fonds sind bei ungeförderten Verträgen ebenfalls steuerfrei, wenn diese längerfristig (derzeit länger als ein Jahr) gehalten werden.