Altersvorsorge2000 - das Altersvorsorgeportal
Klage

Haben Sie nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens einen Widerspruchsbescheid erhalten, können Sie diesen mit der Klage anfechten. Mit der Klage wird ein Verfahren vor dem Sozialgericht eingeleitet. Dieses Verfahren ist für Sie als Versicherte beziehungsweise Versicherter oder Rentnerin beziehungsweise Rentner kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen.
Sie können schriftlich Klage erheben. Sie können die Klage aber auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, dass Sie sich zum Beispiel von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das gesamte Klageverfahren.
Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erheben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Das für Sie zuständige Sozialgericht können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides entnehmen.

Das Sozialgericht bestimmt den Ablauf des Gerichtsverfahrens. In diesem Verfahren sind Sie die Klägerin beziehungsweise der Kläger, der Rentenversicherungsträger ist der Beklagte. Das Gericht prüft selbst die Sach- und Rechtslage. Es entscheidet von sich aus, ob noch weitere Unterlagen (zum Beispiel medizinische Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird es durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. An dieser Verhandlung können Sie teilnehmen. Haben Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens, ob diese Kosten vom Rentenversicherungsträger erstattet werden müssen.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts kann unter Umständen Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden.

Die nächste Instanz ist die Berufung.

» Berufung
» Bescheid
» Rechtsbehelfsbelehrung
» Rechtsmittel / Rechtsbehelf
» Revision
» Widerspruch