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Hinzuverdienstgrenzen für Witwen-/Witwerrente
Erwerbseinkommen, wie z.B. Lohn oder Gehalt bzw. Erwerbsersatzeinkommen, wie z.B. Krankengeld oder Rente aus eigener Versicherung - nicht jedoch eine Rente aus einer privaten Rentenversicherung - werden zu 40% angerechnet, soweit bestimmte Freibeträge überstiegen werden. Hierdurch kann - zumindest vorübergehend - eine Witwen-/Witwerrente teilweise oder sogar vollständig ruhen. Der Freibetrag beträgt das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes. Für jedes zu erziehende Kind erhöht er sich um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.
» Rentenwert
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