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Gleitzone
Seit dem 1. April 2003 gelten für versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem -->Arbeitsentgelt oberhalb von 400 EUR bis zur Grenze von 800 EUR besondere Regelungen der Beitragstragung. Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich seinen vollen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (z. Zt. 21 %). Der Arbeitnehmeranteil steigt im Ergebnis linear von rund 4 % am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Anteil (z. Zt. 21 %) an, wobei die Steigerung des Arbeitnehmeranteils über eine verminderte Beitragsbemessungsgrundlage gesteuert wird. Der geringere Arbeitnehmeranteil wirkt sich aber auch auf die Höhe der Rente aus, da bei der Rentenberechnung nur das - gegenüber dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt niedrigere - Entgelt zugrunde gelegt wird, das der Beitragszahlung entspricht (z.B. 519,90 EUR bei einem tatsächlichen Verdienst von 600 EUR). Mit einer Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber und einer Beitragszahlung nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt (vollen Arbeitsnehmeranteil) kann das Arbeitsentgelt in vollem Umfang bei Rentenberechnung berücksichtigt werden.
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