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Berufung

Mit der Berufung wird ein Verfahren vor dem Landessozialgericht eingeleitet. Dieses Verfahren ist für Sie als Versicherte, Versicherter, Rentnerin oder Rentner kostenlos. Sie müssen keinerlei Gerichtsgebühren zahlen.
Sie können schriftlich Berufung einlegen. Sie können die Berufung aber auch bei der Geschäftsstelle des Gerichts mündlich zu Protokoll geben. In beiden Fällen ist es nicht erforderlich, dass Sie sich zum Beispiel von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt für das gesamte Berufungsverfahren Die Berufung müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils des Sozialgerichts erheben. Haben Sie Ihren Wohnsitz im Ausland, beträgt die Frist drei Monate. Das für Sie zuständige Landessozialgericht können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung des Urteils entnehmen.

Das Landessozialgericht bestimmt den Ablauf des Gerichtsverfahrens. Das Gericht prüft selbst die Sach- und Rechtslage. Es entscheidet von sich aus, ob noch weitere Unterlagen (zum Beispiel medizinische Gutachten) angefordert werden müssen. In der Regel wird es durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. An dieser Verhandlung können Sie teilnehmen. Haben Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens, ob diese Kosten vom Rentenversicherungsträger erstattet werden müssen.
Lässt das Landessozialgericht in seinem Urteil die Revision zu, kann beim Bundessozialgericht in Kassel Revision eingelegt werden.

Die nächste Instanz ist die Revision.

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