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Anhebung der Altersgrenzen für Altersrenten

Mit Ausnahme der Regelaltersrente (65. Lebensjahr) wurden für alle anderen Altersrenten die Altersgrenzen stufenweise angehoben.

Damit gibt es nur noch zwei reguläre Altersgrenzen:

    das 65. Lebensjahr für die Regelaltersrente, für die Altersrente für langjährig Versicherte, für die Altersrente für Frauen und die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.

    das 63. Lebensjahr für die Altersrente wegen Schwerbehinderung
Die Altersrente für Frauen wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit fällt für Versicherte ab Geburtsjahrgang 1952 völlig weg. Die Altersrente für langjährig Versicherte wird dann bereits ab dem 62. Lebensjahr und die Altersrente wegen Schwerbehinderung weiterhin mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch genommen werden können. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrenten muss aber mit einem versicherungsrechtlichen Rentenabschlag bezahlt werden, nämlich 0,3 Prozent pro vorgezogenem Monat.